Sonntags- und Feiertagsfahrverbot in Deutschland: was LKW-Fahrer wissen müssen
Wer darf am Sonntag fahren, wer nicht, ab welcher Tonnage greift das Verbot und welche Bundesländer haben eigene Feiertage — der praktische Überblick.
Das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot ist eine der bekanntesten Vorschriften für den deutschen Güterverkehr — und trotzdem fragen Fahrer und Disponenten regelmäßig nach. Die Grundlage steht in § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hier die wichtigsten Punkte kompakt.
Wann gilt das Verbot?
An allen Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen — bundeseinheitlich von 0:00 bis 22:00 Uhr — dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger nicht im Güterverkehr eingesetzt werden. Das Verbot betrifft die Fahrt mit Ladung ebenso wie Leerfahrten im Anschluss an eine Güterbeförderung oder vor einer geplanten Beladung.
Welche Feiertage zählen bundeseinheitlich?
Bundesweit einheitlich gelten als gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), erster und zweiter Weihnachtstag. Diese Feiertage lösen das Fahrverbot in allen Bundesländern aus.
Bundeslandspezifische Feiertage
Einige Feiertage gelten nur in bestimmten Bundesländern — Heilige Drei Könige (BW, BY, ST), Fronleichnam (BW, BY, HE, NW, RP, SL und einzelne Gemeinden in SN, TH), Mariä Himmelfahrt (Teile von BY, SL), Reformationstag (alle nordostdeutschen Länder sowie BB, HB, HH, MV, NI, SH, SN, ST, TH), Allerheiligen (BW, BY, NW, RP, SL), Buß- und Bettag (SN), Internationaler Frauentag (BE, MV), Weltkindertag (TH). Eine Fahrt durch mehrere Bundesländer kann also dort blockiert sein, wo der jeweilige Feiertag gilt.
Wer ist vom Verbot ausgenommen?
§ 30 Abs. 3 StVO und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften nennen einen abschließenden Katalog von Ausnahmen. Die wichtigsten sind: kombinierter Verkehr von und zu Bahnhöfen oder Häfen innerhalb begrenzter Entfernungen, Fahrten mit frischer Milch und Milcherzeugnissen, frischem Fleisch, lebenden Tieren, leicht verderblichem Obst und Gemüse, der Transport von Tageszeitungen sowie bestimmte Pannen- und Notfallhilfe. Routinefahrten mit „verderblicher" Ware außerhalb dieser engen Kategorien fallen nicht darunter.
Einzelne Ausnahmegenehmigungen
In begründeten Einzelfällen können die zuständigen Behörden der Bundesländer Ausnahmegenehmigungen erteilen — etwa für dringende, nicht aufschiebbare Transporte. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen; eine spontane Genehmigung am Sonntag selbst gibt es in der Regel nicht.
Was passiert bei Verstoß?
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit nach dem Bußgeldkatalog geahndet — sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den verantwortlichen Halter oder Unternehmer. Konkrete Beträge stehen im jeweils aktuellen Bußgeldkatalog des Bundes; bei wiederholten oder schweren Verstößen drohen zusätzlich Punkte im Fahreignungsregister.
Praktischer Hinweis
Wer am Samstagabend tankt und die Lenkzeit knapp kalkuliert, sollte bedenken: Eine Fahrt, die um 23:30 Uhr beginnt und sich bis nach Mitternacht zieht, fällt mit dem überlappenden Anteil ins Verbot — die Stunde Differenz reicht für einen Bußgeldbescheid. Sicherer ist es, das Fahrzeug rechtzeitig auf einem geeigneten Halteplatz zu parken und den Sonntag dort zu verbringen.
Quellen: § 30 StVO (gesetze-im-internet.de), BMDV, BALM.