56 / 90 Stunden Lenkzeit einfach erklärt

56 in der Woche, 90 in zwei Wochen — die beiden Zahlen geistern durch jede Fahrerschulung. In der Praxis interessant wird das Zusammenspiel: Wer die erste Woche voll ausnutzt, hat in der zweiten weniger Spielraum als gedacht. Wir rechnen die Logik durch.

Grundlage ist Art. 6 Abs. 2 und 3 der VO (EG) 561/2006.

Tachora Ratgeber-TeamVeröffentlicht am 19. Mai 2026

Die zwei Grenzen im Original

Art. 6 Abs. 2: Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und darf nicht zu einer Überschreitung der höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Richtlinie 2002/15/EG führen.

Art. 6 Abs. 3: Die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

Beide Grenzen gelten gleichzeitig. „Woche“ ist Montag 00:00 bis Sonntag 24:00.

Wie 56 und 90 zusammenwirken

Das 90-Stunden-Limit ist die strengere der beiden Vorgaben, sobald die erste Woche an den 56 Stunden kratzt. Eine einfache Rechnung:

  • Woche 1: 56 h → Woche 2 maximal 34 h (56 + 34 = 90).
  • Woche 1: 50 h → Woche 2 maximal 40 h.
  • Woche 1: 30 h → Woche 2 maximal 56 h (das wöchentliche Einzellimit greift jetzt zuerst).

Die Faustformel: Sobald die erste Woche über 34 Stunden liegt, ist die zweite Woche durch das 90-Stunden-Limit gedeckelt — nicht mehr durch das 56-Stunden-Limit.

Rollendes Fenster oder Kalenderwoche?

Die 56-Stunden-Grenze bezieht sich auf die Kalenderwoche (Mo–So). Die 90-Stunden-Grenze auf zwei aufeinanderfolgende Wochen — also Woche n + Woche n+1, jeweils Mo–So.

Das ist kein gleitendes Fenster „in den letzten 14 Tagen“. Wer am Freitag eine schwere Woche hatte und am folgenden Montag wieder voll loslegt, fängt rechnerisch mit Woche n+1 neu an — Woche n und n+1 zusammen dürfen 90 h nicht überschreiten.

Was passiert nach 56 Stunden?

Wer die 56 Stunden in einer Woche voll hat, hat seine Lenkzeit für diese Woche erschöpft — unabhängig davon, ob noch ein, zwei oder drei Lenktage „rechnerisch“ möglich wären. Die wöchentliche Ruhezeit muss eingelegt werden, bevor die Folgewoche beginnt.

Die wöchentliche Ruhezeit (regelmäßig 45 h, reduziert mindestens 24 h mit Ausgleichspflicht) ist spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden seit dem Ende der vorherigen Wochenruhezeit einzulegen — auch dann, wenn die 56 Stunden noch nicht voll sind.

Planungsbeispiel zwei Wochen

TagWoche 1Woche 2
Mo10 h9 h
Di10 h9 h
Mi9 h9 h
Do9 h7 h
Fr9 hRuhe
Sa9 hRuhe
SoRuheRuhe
Σ56 h34 h

Genau am Doppelwochenlimit: 56 + 34 = 90. Wer in Woche 2 mehr fahren möchte, müsste in Woche 1 weniger machen.

Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit

Zusätzlich zur Lenkzeit greift die wöchentliche Arbeitszeit nach Richtlinie 2002/15/EG bzw. § 21a ArbZG: maximal 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt, ohne Ausgleich höchstens 60 Stunden pro Woche im Vier-Monats-Schnitt. Lenkzeit ist nur ein Teil der Arbeitszeit; Be-/Entladen, Wartezeit und Bürokratie kommen hinzu. Beide Limits werden parallel kontrolliert.

Häufige Fragen

Darf ich in Woche 1 60 Stunden fahren, wenn ich in Woche 2 nur 30 fahre?

Nein. 60 Stunden in einer Woche überschreiten bereits das Einzellimit von 56 Stunden — unabhängig davon, was in der zweiten Woche passiert.

Beginnt die Woche mit der ersten Schicht?

Nein. Die Woche ist fest definiert als Montag 00:00 bis Sonntag 24:00. Tour-, Schicht- oder Auftragswochen haben für die Lenkzeitgrenzen keine Bedeutung.

Kann Artikel 12 das 90-Stunden-Limit aufheben?

Nein. Die EU-Kommission stellt im offiziellen Q&A klar, dass Artikel 12 die absolute Grenze von 90 Stunden in zwei Wochen nicht aushebelt. Wer die 90 erreicht hat, darf nicht weiterfahren — auch nicht mit Berufung auf Art. 12.

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Aus der Praxis im europäischen LKW-Verkehr. Mit offiziellen Quellen abgeglichen.

Quellen